- die seit 1976 existierende Arbeitsstättenverordnung, in der es unter Grundsatz § 7, Abs.1, das steht wirklich so drin - heißt
"Die Sichtverbindung nach außen muß in Augenhöhe durch Fenster, durchsichtige Türen oder Wandflächen den Ausblick aus dem Raum ins Freie ermöglichen."


- die seit 1988 existierende DIN 5035 T7 mit den Forderungen: - "Die Sichtverbindung nach draußen muß erhalten bleiben;" - siehe oben - und
"Die Leuchtdichte an Fenstern soll 200 - max. 400 cdl m² nicht überschreiten" - übrigens - sehr wirksam.


- die seit 1990 existierende EU-Verordnung 270/90 - seit dem 20.12.96 als Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung in Deutschland - wie überall in Europa - Gesetz mit der Forderung - "die Fenster müssen mit einer geeigneten, verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein,
durch die sich die Stärke des Tageslicheinfalls auf den Arbeitsplatz verstellen lässt". Nicht mehr und nicht weniger !!


- der neueste Leitfaden (BGI 826)der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für die Gestaltung von Büroarbeitsplätzen verlangt für Bildschirmarbeitsplätze (mit positiver Buchstaben-Darstellung) immerhin noch eine mittlere Leuchtdichte von - 1000 cd/m²auf dem Bildschirm.


Obwohl alle diese Forderungen gesundheitlich wie ökonomisch sinnvoll sind (man macht weniger Fehler), ist mir bisher keine fremde Lösung bekannt, welche alle diese Forderungen gemeinsam erfüllt - "alles unter einen Hut bringt" - dies gab sie bisher schlichtweg nicht.


Somit wurde als "Stand der Technik" Büroraum-Blendschutz (siehe oben) zwar immer gefordert - bisher aber nie erreicht.
Das wird sich jetzt ändern.

Offizieller "Stand der Technik"    
                                                    ist in Deutschland und europaweit seit Jahren

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